Das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf hat am Donnerstag letzter Woche entschieden, dass die IG Metall tarifvertragliche Sonderzahlungen nur für ihre Mitglieder vereinbaren darf.
Im Dezember 2020 hat die IG Metall mit der Outokumpu Nirosta GmbH einen Tarifvertrag zur Corona-Sonderzahlung geschlossen. Ende Dezember 2020 wurde die Sonderzahlung in Höhe von 300 € netto ausgezahlt. Einen Anspruch darauf hatten laut Tarifvertrag alle Beschäftigten der Outokumpu Nirosta GmbH, die Mitglieder der IG Metall sind.
Bereits im August 2021 hatte das Arbeitsgericht Krefeld Klagen von zwei Mitarbeitern, die keine Mitglieder der Gewerkschaft IG Metall sind, aber dennoch diese Sonderzahlung beanspruchten, abgewiesen. Diese Entscheidung wurde nun vom Landesarbeitsgericht bestätigt.
Das Landesarbeitsgericht sieht in der Zahlung der 300 € keine unzulässige Beeinträchtigung der Willensfreiheit der Mitarbeiter, in eine Gewerkschaft einzutreten bzw. nicht auszutreten (negative Koalitionsfreiheit). Es sei auch keine unzulässige Beeinträchtigung der „Gegnerfreiheit“; der Arbeitgeber hat seine Neutralitätspflicht nicht verletzt. Zudem müsse der Arbeitgeber wegen der im Tarifvertrag enthaltenen Stichtagsregelung für die Gewerkschaftszugehörigkeit eben gerade nicht Nicht-Organisierte gleichbehandeln; es liegt auch keine Ungleichbehandlung von Mitarbeitern vor.
Knut Giesler, Bezirksleiter der IG Metall NRW begrüßt dieses Urteil: „Diese Entscheidung hat über den konkreten Fall bei Outokumpu hinaus eine große gewerkschaftspolitische Bedeutung. Die IG Metall schließt Tarifverträge nur für ihre Mitglieder ab. Durch ihr Engagement und ihre Mitgliedsbeiträge sorgen sie für unsere gewerkschaftliche Handlungs- und Durchsetzungsfähigkeit. Darum ist es nur gerecht, dass ein Teil dessen, was sie erkämpfen, auch nur ihnen gehört und Trittbrettfahrer nicht davon profitieren.“