Minderjährige Azubis, die während ihrer Ausbildung nicht zu Hause wohnen können, weil der Betrieb zu weit vom Elternhaus entfernt ist, können finanzielle Unterstützung erhalten. Das Ganze nennt sich Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und muss bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.
Volljährige oder verheiratete Azubis erhalten die Beihilfe auch dann, wenn sie in der Nähe der Eltern leben. Der monatliche Höchstsatz liegt seit August 2020 bei 723 Euro, der nicht zurückgezahlt werden muss. Wie hoch der jeweilige Anspruch ist, berechnet sich aus dem Verdienst der Eltern oder des Partners/der Partnerin.
Voraussetzungen für BAB
- Du bist in der Berufsausbildung oder nimmst an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil.
- Du hast einen Ausbildungsvertrag für eine betriebliche (nicht nur schulische) Berufsausbildung.
- Du kannst während der Ausbildung nicht bei Deinen Eltern wohnen, weil der Betrieb zu weit entfernt ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Hin- und Rückweg von der Wohnung der Eltern zum Ausbildungsbetrieb insgesamt mehr als zwei Stunden dauern.
- Oder Du bist älter als 18 Jahre und/oder verheiratet und/oder hast ein Kind und wohnst in der Nähe Deiner Eltern
- Du erhältst noch keine mit BAB vergleichbare Leistung
- Die Agentur für Arbeit prüft und bestätigt, dass Du das Geld brauchst
Antrag rechtzeitig stellen
Wurde Dein Antrag bewilligt, erhältst Du BAB während der vorgeschriebenen Ausbildungszeit oder solange, wie Du an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnimmst. Beantrage BAB so früh wie möglich, am besten vor Beginn Deiner Ausbildung. Du erhältst den Zuschuss rückwirkend nur ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde. Den Antrag stellst Du bei der Agentur für Arbeit der Stadt, in der Du Deinen Wohnsitz hast. Hier findest Du die zuständige Behörde in Deiner Stadt.
Weitere Infos:
- Mit dem BAB-Rechner der Agentur für Arbeit (BA) kannst Du überschlagen, wie viel Berufsausbildungsbeihilfe Du voraussichtlich bekommst
- Weitere Informationen zur Berufsausbildungsbeihilfe von der BA
Hartz IV für Auszubildende
Mit dem 9. SGB-II-Änderungsgesetz wurde 2016 auch die Schnittstelle zwischen Ausbildungsförderung und Grundsicherung neu geregelt. So haben nun mehr Gruppen von Auszubildenden Anspruch auf Hartz IV.
Und zwar: Alle Auszubildenden in Berufsausbildung oder in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme – sofern sie nicht beim Ausbilder, in einem Wohnheim oder Internat untergebracht sind.
Sofern tatsächlich BAföG bezogen wird (oder nur aufgrund der Anrechnung von Einkommen und Vermögen nicht bezogen wird) auch:
- Alle Schülerinnen und Schüler, unabhängig davon, ob sie im eigenen Haushalt leben oder bei den Eltern wohnen.
- Studierende, die bei den Eltern wohnen.
- Studierende in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an Abendgymnasien oder Kollegs, auch wenn sie nicht bei den Eltern wohnen.
Die Regelung gilt auch für Personen, die eine duale Berufsausbildung absolvieren. Sie können auch dann neben ihrer Ausbildungsvergütung ergänzendes Arbeitslosengeld II (ALG II) erhalten, wenn individuell kein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht.
Ausbildungsvergütung, Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld werden als Einkommen auf die Bedarfe des Auszubildenden angerechnet.
Den Antrag auf ALG II stellst Du ebenfalls bei dem Jobcenter an Deinem Wohnsitz.